Gewässerrandstreifen
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
sehr geehrter Herr Christenn,
sehr geehrter Herr Köksal,
die Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragen, die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt, des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen, des
Hauptausschusses und des Rates mögen beschließen:
1. Im Rahmen der Bauleitplanung sowie bei Vorhaben- und Entwicklungsplänen auf
unbebauten Flächen an der Wupper, ihren Nebengewässern im Innenbereich und im
Bereich Schöller/Düssel setzt sich die Stadt Wuppertal generell dafür ein, einen
Schutzstreifen von 5 m beidseitig des Gewässers freizuhalten.
2. Im Außenbereich soll ein Gewässerschutzstreifen an der Wupper von 10 m
angestrebt werden. Hierbei sollen ggfs. Förderprogramme zur Extensivierung des
Schutzstreifens oder andere Unterstützungsmaßnahmen zur Stärkung der lokalen
Landwirtschaft genutzt werden, um etwaige wegfallende Nutzfläche für die Betriebe
ausreichend zu kompensieren.
3. Bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften, die sich im Besitz der Stadt Wuppertal
befinden, wird darauf geachtet, dass neue Pachtverträge bzw. deren Anpassungen
bei Verlängerung entsprechend ausgestaltet werden und von Anfang an dort eine
extensive Nutzung des Schutzstreifens bei entsprechender Kompensation festgelegt
und umgesetzt wird.
Begründung:
Innenbereich
Durch den Wegfall des §31 (4) im LWG NRW ist auch die Verpflichtung zum Erhalt eines
Schutzstreifens entlang von Gewässer (5 m) im Innenbereich entfallen, lediglich ein
„Gewässerunterhaltungsstreifen“ von 3m ist erhalten geblieben. Für die Ökologisierung der
Gewässer nach EU-WRRL und zum Schutz vor Schadstoffeinträgen sowie zur
Verbesserung des Schutzes vor Hochwasser und Starkregen sollte jedoch ein
angemessener Schutzstreifen auch im Innenbereich unbedingt erhalten bleiben.
In einem Papier der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände (Position u.a. des
Deutschen Städtetages) wird dieses bekräftigt und ebenfalls argumentiert, dass
Nutzungskonflikte zwischen Städtebau und Wasserwirtschaft durch den Wegfall der
Verpflichtung entstehen, ohne einen möglichst durchgehenden Schutzstreifen die in §§ 27-
31 WHG angestrebte Verbesserung der Gewässergüte nicht nachhaltig erreicht werden
kann und die Beibehaltung eines generellen Schutzstreifens, von dem im Einzelfall
abgewichen werden kann, wesentlich praktikabler ist [1].
Außenbereich
Das Einzugsgebiet der Wupper und ihrer Nebengewässer wird in Wuppertal auch durch
landwirtschaftliche Flächen geprägt. Um die Wasserqualität zu verbessern und gleichzeitig
für mehr Natur- und Bodenschutz zu sorgen, ist es erforderlich, dort einen breiteren
Gewässerrandstreifen von landwirtschaftlicher Nutzung freizuhalten, der über die
bestehenden 5m hinausgehen sollte. Nicht zuletzt das Hochwasserereignis Mitte Juli 2021
hat gezeigt, dass durch verstärkte Erosion auf landwirtschaftlichen Flächen ein Bodeneintrag
in Bäche und Gewässer verursacht wird. Geschützte Uferrandstreifen können die Erosion
mindern und Retentionsflächen zur Aufnahme von Hochwasser oder Starkregen sein,
insbesondere dann, wenn noch Renaturierungsmaßnahmen folgen. So kann auch ein
Schutz vor Überflutungen sensibler landwirtschaftlicher (Betriebs-) Flächen erzielt werden.
Ein Beispiel hierfür ist die erfolgreiche Renaturierungsmaßnahme Laaken (Vorwerk).
Freigehaltene Gewässerrandstreifen dienen auch der notwendigen Unterhaltung und Pflege
der Gewässer – insbesondere der Aufrechterhaltung ihrer ordnungsgemäßen Abflüsse –
durch die zuständigen Wasserverbände. Sie bieten darüber hinaus eine wichtige Grundlage
für den Artenschutz und unterstützen die Biodiversität. Nicht zuletzt bedeuten ausreichende,
ökologisch gestaltete Gewässerrandstreifen auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz
und zur Klimafolgenanpassung.
Im Landeswassergesetz wurden auch hier Regelungen gestrichen, da einschlägige Bundes-
und Landesdüngeverordnungen nunmehr EU-Recht umsetzen, was Doppelregelungen im
LWG überflüssig machte. Auch §38a WHG trifft hier als Bundesgesetz Regelungen
beispielsweise an Hängen mit > 5% Neigung. Meistens dürfte daher im konkreten Fall der
thematisierte „10m-Streifen“ bereits in irgendeiner Weise geschützt sein, bzw. aufgrund
anderer Anforderungen nicht bewirtschaftet werden können.
Dennoch ist auch hier eine kommunale Regelung und der angestrebte 10m-Streifen im
Grundsatz sinnvoll, selbst wenn dieser sich mit anderen Regelungen „überlappt“, weil dann
durch diese Vereinfachung, siehe auch 2. und 3. der Antragspunkte, die den
landwirtschaftlichen Betrieben gegebenenfalls zustehenden Kompensationen und
Förderungen für alle Beteiligten leichter umzusetzen sind.
Verwaltung
Die Arbeit der unteren Wasserbehörde ist derzeit durch die Änderung des LWG und Wegfall
der bisherigen Schutzstreifenregelungen (insbesondere im Innenbereich) deutlich stärker
belastet, weil aktuell - bei gleichgebliebener Sachlage - nunmehr viele Einzelprüfungen (§38
Abs.3 WHG) durchzuführen sind, die vermeidbar dort Kapazitäten binden. Ein weiterer
Effekt einer kommunalen Regelung zu Gewässerrandstreifen wäre, dass dieser Aufwand
wegfiele, somit die Arbeit der Verwaltung hier vereinfacht wird. Kapazitäten können wieder
anders/sinnvoller genutzt werden, da somit eine „Standardregelung“ für die meisten Fälle
vorhanden wäre. Sollten bei städtebaulich erwünschten Entwicklungen/Projekten im
Einzelfall Abweichungen bei den Schutzstreifen notwendig werden, wären diese nach
entsprechender Einzelfallprüfung durch die Behörde auch weiterhin möglich.
Daher ist auch aus dem Blickwinkel einer effizienten Verwaltungsarbeit eine solche
kommunale Regelung des Themas „Gewässerrandstreifen“ durchaus sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Theuermann Thomas Hahnel-Müller
Stadtverordnete Stadtverordneter
Literatur:
[1] Stellungnahme kommunale Spitzenverbände zum LWG
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17-3239.pdf